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Die Verfassung umreißt ein klares Leitbild positiver Freiheit im Sinne individueller Gestaltungsmacht, deren Voraussetzungen der Staat zu schaffen bzw. zu sichern hat. Ein wichtiges Mittel privater Freiheitsausübung ist der Vertrag, der nur dann individuelle Gestaltungsmacht gewährt, wenn er die Parteien an ihre Leistungsversprechen bindet. Das Haftungsprivileg der Kapitalgesellschafter verkürzt das für die Gesellschaftsgläubiger verfügbare Haftungsvermögen und somit ihre vertragliche Gestaltungsmacht. Andreas Conow zeigt, dass die zugrunde liegenden wirtschaftstheoretischen Überlegungen individuelle Freiheit nicht fördern und das entsprechende wirtschaftstheoretische Menschenbild mit dem unserer Verfassung nicht vereinbar ist. Als Lösung plädiert der Autor für eine angemessene Kapitalausstattung der Kapitalgesellschaft, als Schritt in diese Richtung rechtfertigt er den insolvenzrechtlichen Nachrang von Gesellschafterdarlehen.
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