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Webpräsenzen bilden bislang keinen eigens anerkannten Schutzgegenstand unserer Rechtsordnung. Um diese vermeintliche Schutzlücke zu schließen, wurde das virtuelle Hausrecht herangezogen. In einer Parallele zum Hausrechtsinhaber in der physischen Welt soll dem Webpräsenzbetreiber ein originäres Schutzrecht gegenüber den Nutzern seiner Webpräsenz in Form eines virtuellen Hausrechts zur Verfügung stehen.Gabriella Piras erörtert mögliche dogmatische Begründungen für die Übertragung des im Sachenrecht verwurzelten Hausrechts auf den virtuellen Raum, die sie im Ergebnis ablehnt. Außerdem kritisiert sie, dass es einer Neuequilibrierung des Spannungsverhältnisses zwischen Webpräsenzbetreiber und Nutzern durch die Anerkennung eines virtuellen Hausrechts nicht bedarf, und dies vielmehr einen Versuch der Beschränkung der Internetfreiheit der Nutzer darstellt.
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