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Eine gesetzliche Regelung der Alternativtäterschaft findet sich in § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese ist jedoch auf die Konstellationen zugeschnitten, in denen sich ein einzelner Geschädigter mehreren möglichen Schädigern gegenübersieht. Für Fallgestaltungen, in denen sowohl auf Schädiger- als auch auf Geschädigtenseite mehrere Personen auftreten, fehlen dagegen bisher zufriedenstellende Lösungsansätze. Der Autor legt dar, dass auch für diese Problemfälle die Lösung in § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zu finden ist. Er zeigt neue Möglichkeiten auf, diese Norm zu interpretieren. Mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen gelangt er zu einer angemessenen Haftungsverteilung in sämtlichen Fällen der Alternativtäterschaft.